Antrag: Außer Kontrolle: Müllberge am ehemaligen Hostel Georghof / Gürtelstraße
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, am ehemaligen Hostel Georghof in der Gürtelstraße unverzüglich ordnungsrechtlich einzuschreiten. Ziel ist es, die auf dem ehemaligen Parkplatz zwischen den Gebäuden entstandenen erheblichen Müllablagerungen zu beseitigen und eine weitere Nutzung des Geländes als illegale Müllhalde zu unterbinden. Der Eigentümer ist zur umgehenden Räumung sowie zur wirksamen Sicherung des Grundstücks zu verpflichten, sodass ein ungehinderter Zugang und weiteres Abladen von Abfällen, einschließlich Sperr- und Elektroschrott, verhindert werden.
Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist das Bezirksamt gehalten, im Wege der Ersatzvornahme die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Räumung der Müllablagerungen, Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung (insbesondere bei Rattenbefall) sowie die Sicherung des Grundstücks. Die hierbei entstehenden Kosten sind dem Eigentümer in Rechnung zu stellen.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt aufgefordert zu prüfen, ob das Gebäude unbefugt genutzt wird und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang erforderlich sind, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
Begründung:
Am ehemaligen Hostel Georghof in der Gürtelstraße haben sich unhaltbare Zustände entwickelt. Auf dem für jeden frei zugänglichen Parkplatz zwischen den Gebäuden hat sich eine großflächige illegale Müllhalde gebildet. Dort lagern unter anderem große Müllansammlungen und Elektroschrott. Das Gebäude selbst weist zudem deutliche Anzeichen von Verwahrlosung und Vandalismus auf.
Es ist festzuhalten, dass illegale Müllablagerungen unzulässig sind, auch auf privaten Grundstücken. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Gelände ordnungsgemäß zu sichern und Abfälle fachgerecht zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sollte das Bezirksamt prüfen, welche Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet und erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle sowie die Sicherung des Grundstücks sicherzustellen. Dabei sind alle in Betracht kommenden ordnungsrechtlichen Instrumente konsequent auszuschöpfen.
Wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, muss das Bezirksamt handeln und die vorhandenen Instrumente konsequent einsetzen, bis hin zu Anordnungen, Zwangsgeldern und notfalls zur Räumung auf Kosten des Eigentümers.
Darüber hinaus ist die Gefahrenlage vor Ort zu berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Müllzusammensetzung, insbesondere durch Sperrmüll und Elektroschrott, besteht eine erhöhte Brandlast. Teile der Ablagerungen sind potenziell leicht entzündlich, wodurch im Falle eines Brandereignisses Risiken für die umliegende Bebauung nicht ausgeschlossen werden können. Die freie Zugänglichkeit des Grundstücks begünstigt weitere illegale Ablagerungen und kann Nachahmungseffekte verstärken, sodass ohne geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks von einer fortschreitenden Verschärfung der Situation auszugehen ist.
Die aktuelle Situation führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Umfelds und belastet die angrenzende Nachbarschaft. Unter diesen Umständen erscheint ein zeitnahes und konsequentes ordnungsrechtliches Einschreiten des Bezirksamts dringend erforderlich.